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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Gegenteiligen Auftragsbestätigungen eines Auftragnehmers, soweit er Kaufmann ist, wird widersprochen.

2. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB Teil B ausgehändigt.

3. Leistungen und Lieferungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Estrich, Fliesen und Bodenbelägen sowie für sonstige Leistungen. die nicht Bauleistungen im Sinne der VOB sind, gilt folgendes:

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe u. a. unabwendbare Ereignisse). so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist oder Herstellungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Betriebsstätte des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart 1 St.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs Statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftrag­geber Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen.

Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls vorstehenden Bedingungen.

Offensichtliche Mängel können nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung nicht mehr gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen inner­halb der gesetzlichen Gewährleistungsfnst gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht, die mangelhafte Leistung Inner­halb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern. Ist eine Nachbemessung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachen des Vertrages verlangen.

Aufrechnungen mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen von Waren sind ohne vorhergehende gegen­seitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche. zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen. insbesondere bei Nachbestellungen und Zusatzaufträgen auf der Baustelle. berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen vereinbart worden ist.

Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, Insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn. sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- und Zahlungsfristen von mellr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten. Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn

a) Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss steigen oder fallen.
b) die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen,
c) die gesetzliche Umsatzsteuer eine Änderung erfährt.

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrich­ten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt. die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber sei­nem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut. so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile In das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstückrechten einstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

6. Kostenanschläge, Entwürfe

Kostenanschläge und Entwürfe nebst Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

7. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Salzgitter bzw. Landesgericht Braunschweig.

8. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag Im übrigen wirksam. An seine Stelle tritt dann die gesetzliche Vorschrift.